MZ-Aktion Verkehr(t): Frage 14: Bis wohin gelten Fußgängerampeln?
NEUENKIRCHEN "Verkehr(t)?", fragen wir unsere Leser. Kennen Sie auch manche Ecke auf Neuenkirchens Straßen, wo Sie sich fragen: Wie verhalte ich mich hier eigentlich richtig? Ein Leser stellte uns folgende Frage zu Fußgängerampeln.
Darf man eine Fußgängerampel umgehen? (Foto: Katharina Hövels)
„Das Umgehen von Ampelanlagen wird genauso geahndet wie ein Rotlichtverstoß von Fußgängern“, sagt der Polizist. Man bewege sich da noch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und es kostet den Fußgänger fünf Euro Strafe.
Beim Unfall wird es teuer
Deutlich teurer wird es, wenn er einen Unfall verursacht oder erleidet. Es gibt Gerichtsurteile, die auch einen Umweg von mehr als 50 Metern zumuten, wenn es die Verkehrssituation erfordert. Die Straßenverkehrsordnung, Paragraph 25, Absatz 3, schreibt vor, dass „Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn überqueren müssen, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen und Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. (...) so sind die dort angebrachten Fußgängerüberwege (...) stets zu benutzen.“
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